Und der Beweis fuer die Existenz eines angeblichen individuellen geitigen Eigentums wurde immer noch nicht erbracht. Das
UrhG basiert nur auf einer dreisten Luege und es gab noch zu keiner Zeit eine persoenliche geistige Schoepfung. Weil der Geist als etwas unteilbares gilt was das gesamte kulturelle Erbe unserer Art in sich traegt darauf aufbaut und damit permanent interagiert.
In jedem bedeutenden Werk ist zum allergroessten Teil unser aller Kulturerbe enthalten welches sich seitdem entwickelt hat, als sich die ersten Sprachen bildeten. Jedes Werk eines Menschen ist massgeblich dadurch gepraegt worden und kann nur eine Bedeutung angemessen bekommen, die sich aus unseren gemeinsamen Kulturverstaendniss ableiten laesst.
Ohne unser aller Kulturerbe zu verwenden waere kein Mensch dazu in der Lage darueber nachzudenken etwas Bededeutendes zu entwickeln.
Auch laesst sich aus der Verwendung der Inhalte aus unserem gemeinsamen Kulturerbe nicht ableiten, das damit besondere Verwertungsrechte zu begruenden waeren. Im Gegenteil, dadurch wird die gesamte Menschheit um ihre Verwertungsrechte an ihrem Kultuerbe betrogen. Denn ich wuesste nicht wann die Mehrheit aller Menschen es jemals einzelnen Menschen oder Organistionen erlaubt hat, ueber die Verwendung und der Zusammensetzung unseres Kulturerbes zu bestimmen. Nur weil jemand Inhalte aus unseren Kulturerbe neu zusammenpusselt berechtigt das noch lange nicht darueber bestimmen zu duerfen, wie wir mit diesen Teilen aus unserem Kulterbe umzugehen haben.
Auch kommt es nicht gerade selten vor dass mehere Menschen zeitgleich die selbe Ideee hatten/haben, ohne das diese Menschen sich ueberhaupt kannten, oder jemals muendliche, schriftlichem. akustische, oder visuelle Informationen vorher ausgetauscht haben.
Das UrhG ebenfalls sofort abschaffen, weil es auf eine Luege basiert und die gesamte Menschheit dadurch betrogen wird.
Es gibt andere und bessere Moeglichkeiten die wertvolle Arbeit von Kuenstler zu foerdern (ohne solche falschen Betrugsgesezte der Kontent-Mafia und deren Verwertungs-Diktatur).
...
Auch bestehen grosse Zweifel daran ob eine Nichtregierungsorganisation(NGO) wie die BRD-Finanzagentur-GmbH ueberhaupt dazu berechtigt ist Gesetze fuer unser Volk aufzustellen und ob Gesetze/Verordnungen ganz ohne eine Angabe eines (raeumlichen) Geltungsbereiches ueberhaupt rechtsgueltig sind. Denn jeder Mensch hat das Recht genau Dieses zu erfahren um zweifelsfrei bestimmen zu koennen wo ein Gesetz gueltig sein soll und wo nicht mehr, damit er seine Handlungen darauf ausrichten kann.
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1964:
|
Quote:
Ein Gesetz hat nur dann Gueltigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird. Gesetze sind bei Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungueltig und nichtig. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu koennen, in der Lage sein, den raeumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen koennen. Ein Gesetz, das hierueber Zweifel aufkommen laesst, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungueltig. Hierbei hat der Normgeber ueberdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann koenne Karten oder Texte mit ueberwiegendem juristischen Inhalt lesen. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
|
Oberverwaltungsgerichts Lueneburg aus dem Jahre 1992:
|
Quote:
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natuerliche Gegenstaende innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen ueber Art und Umfang von Handlungsbeschraenkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin, wo derartige Beschraenkungen in raeumlicher Hinsicht enden oder – je nach Standpunkt – beginnen. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu koennen, in der Lage sein, den raeumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierueber Zweifel aufkommen laesst, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstosses gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungueltig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
|
Und da das Grundgesetz (seit der ersatzlosen Streichung des Artikel 23 und der Praeambel am 17.07.1990 waehrend der Pariser Konferenz in einem Rechtsakt durch die Alliierten(James Baker) keinen Geltungsbereich mehr hat (eine Praeambel kann dies entgegen der Behauptungen der Behoerden nicht rechtswirksam definieren, sie hat hoechstens einen rechtlichen Charakter wie auch jedes Rechtsanwaltsschreiben! (siehe dazu Crefeld's Rechts-Woerterbuch, 17. Auflage, Verlag C.H. Beck Muenchen 2002)), sind damit alle im ehemaligen Geltungsbereich des Grundgesetzes gueltigen Gesetze nicht mehr anwendbar, da ihnen die Rechtsgrundlage fehlt! Des Weiteren definieren diese Gesetze keinen Geltungsbereich, und sind daher ungueltig!
In diesem Sinne ist dann auch das 1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19. April 2006 zu interpretieren, welches im Artikel 14 u.a. bestimmt, dass der 1 (Geltungsbereich) des Einfuehrungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD (EGGVG) aufgehoben und ersatzlos gestrichen wurde. Mit der Aufhebung des Geltungsbereiches des EGGVG ist damit natuerlich auch das betreffende Gesetz selber (Gerichtsverfassungsgesetz, [GVG]) sowie die entsprechenden Paragrafen im Einfuehrungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO), dem Einfuehrungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) und den 2,3 und 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, (OwiG), welche die Arbeit der ordentlichen Gerichte und anderer Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen regelt, suspendiert und nicht mehr anwendbar, da niemand mehr feststellen kann, wo diese Gesetze und Verordnungen eigentlich noch gelten.
Nach hoechstrichterlicher Rechtsprechung gilt aber fuer alle Justizorgane sowie Organe, welche hoheitliche Massnahmen vollstrecken, verbindlich, dass fuer jedermann, der raeumliche Geltungsbereich eines Gesetzes zweifelsfrei erkennbar sein muss, damit er sein eigenes Verhalten darauf einrichten kann, damit ist jede ***Rechtsprechung*** in diesem nichtselbstaendigen Subjekt (Bundesrepublik Deutschland) rechtsungueltig und kann nicht vollstreckt werden.
Folglich koennen Gesetze und Verordnungen, die keinen eindeutigen Geltungsbereich (naemlich die namentliche Nennung des Landes, in welchem sie gelten) aufweisen, nicht gelten! Dabei ist das OWiG von dem rechtlichen Umstand der Ungueltigkeit genauso betroffen, da dort in den 2 und 5 zwar der Geltungsbereich geregelt scheint, es aber weder ein eindeutiges Bundes- noch Landesrecht gibt. Deshalb gilt der Geltungsbereich als nicht definiert, was wiederum zur Folge hat, dass dieses Gesetz (ganz speziell in den neuen Bundeslaendern) nicht anwendbar ist.
All diese rechtswidrigen Handlungen der einzelnen Bundesregierungen des nichtselbstaendigen Subjektes (Bundesrepublik Deutschland) seit 1990, bleiben natuerlich auch den restlichen Vertragspartnern des 2+4 Vertrages nicht verborgen, was am 23.11.2007 die Alliierten zum 2. Bundesbereinigungsgesetz veranlasste, wo im Artikel 4 (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts) das Besatzungsrecht wieder vollstaendig hergestellt wurde. Das hatte zur Folge, dass gemaess der SHEAF-Proklamation Nr. 1 Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHEAF-Gesetz Nr. 1 Artikel II, Punkt 3b und SHEAF-Gesetz Nr. 2 Artikel I Punkt 1a, Artikel III Punkt 5, Artikel IV Punkt 7, Artikel V Punkt 8 und 9 die Amts-, Landes-, Finanz-, Oberlandesgerichte, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht sowie alle Richter, Staatsanwaelte, Notare, Rechtsanwaelte und alle mit hoheitlichen Aufgaben beschaeftigten sonstigen Organen fuer ihre Taetigkeit, ausdruecklich die Genehmigung und Autorisation durch den SHEAF-Gesetzgeber beduerfen, ansonsten wirken sie illegal.
Damit sind alle ergangenen Bescheide und Urteile, rechtsunwirksam. Bis zum heutigen Tag wurde durch kein oben benanntes Organ jemals solch eine Autorisation und Genehmigung beantragt, bzw. eingeholt, noch wurde sie einem solchen Organ, bzw. einer solchen Person erteilt. Aus diesen Gruenden fehlen auf Urteilen und Bescheiden zunehmend immer mehr die persoenliche Unterschrift der Bescheider, da sie nicht die Amtshaftung fuer ihre Taetigkeit uebernehmen wollen, denn durch dieses nichtselbstaendige Subjekt (Bundesrepublik Deutschland) wurde in Kenntnis ueber seine rechtliche Situation, in diesem Zusammenhang ja auch die Staatshaftung abgeschafft.
Der BRD-Verwaltung fehlt die sachliche Zustaendigkeit ueber die Anwendung des Deutschen Rechts ( 245,291,597,580,1059 ZPO, Art. 1, 25, 34, 65, 97, 100, 101, 120, 133, 146 GG, Kontrollratsgesetz Nr. 35 nach AHK) Sie kann ihre Verwaltungsvorschriften aendern, aber nicht das Deutsche Recht und auch nicht die EMRK.
...
Gueltig sind aber die Menschenrechte die ueber jeder nationalen Gesetzgebung immer gueltig sind und aufgrund unseres Menschseins ueberall gelten.
Einige davon:
Soziale Menschenrechte:
Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
Recht auf Bildung (Art. 13)
Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)
Wilhelm von Humboldt: Bildung und Entwicklung der Persoenlichkeit sind Momente der Kultur
Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte gegenueber einen Staat auf.
Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
Dirk